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   OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18   

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OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18 (https://dejure.org/2018,28196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 (https://dejure.org/2018,28196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. August 2018 - 10 KN 10/18 (https://dejure.org/2018,28196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8
    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung; Geschwisterermäßigung; Geschwisterrabatt; Gleichheitsgrundsatz; Nettoeinkommen; Rückwirkung; Selbständige; Sozialversicherungsabgaben

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).

    Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Außerdem steht der von den Antragstellern beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2/17 -, juris Rn. 30), und zum anderen, dass der Antragsgegner seiner Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf.

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13

    Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Berufungsentscheidung vom 29. September 2015 (- 4 LB 149/13 -, juris) - wegen der nicht eindeutigen Festlegung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums - die Nichtigkeit der neuen Satzung vom 9. Dezember 2013 festgestellt hatte, beschloss der Kreistag des Antragsgegners am 14. März 2016 wiederum eine neue, rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege (im Folgenden: KBS).

    So hat er nach den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 (Az. 4 LA 102/12) und vom 29. September 2015 (Az. 4 LB 149/13) die beanstandeten Regelungen jeweils rückwirkend geändert.

    Da die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist dabei keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45, 57 ff.).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe begegnen die vom Antragsgegner mit der Kostenbeitragssatzung festgelegten Kostenbeiträge insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip keinen durchgreifenden Bedenken (so auch bereits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 68 für die Kostenbeitragssatzung vom 09.12.2013 und hinsichtlich eines Kostenbeitrags in Höhe von höchstens 1, 90 Euro).

    Damit werden auch Vorsorgeaufwendungen Selbständiger (jedenfalls) für Versicherungen berücksichtigt und insoweit eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 61) vermindert.

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).

    Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 10 KN 4/18 -, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 -, juris Rn. 17 f.).

    Denn bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs kommt dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 -, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18).

    Hierbei bedarf es keiner solchen Genauigkeit wie bei der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Denn es ist möglich, dass sie durch die Vorschriften der Kostenbeitragssatzung des Antragsgegners bzw. deren Anwendung in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 52), wenn durch die Satzungsbestimmungen - wie die Antragsteller meinen - rechtswidrig (zu hohe) Kostenbeiträge festgelegt sind.

    Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 10 KN 4/18 -, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 -, juris Rn. 17 f.).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Bei der Rückwirkung von den Bürger belastenden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 19) Gesetzen ist zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind, zu unterscheiden.

    Das Vertrauen ist unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 19).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann in diesem Fall nicht entstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Da die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist dabei keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45, 57 ff.).

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Ein Kostenbeitrag wird gerade nicht in Bezug auf die konkreten Kosten des individuell von dem Kostenpflichtigen bzw. seinem Kind in Anspruch genommenen Betreuungsplatz festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2013 - 4 LA 102/12

    Geltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit für die Erhebung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Die vom Kreistag des Antragsgegners am 22. Juni 2009 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 21. Juni 2013 (- 4 LA 102/12 -, juris) als rechtswidrig erachtet, weil danach in einem Teil der durch sie geregelten Fälle Kostenbeiträge festzusetzen waren, die den Wert der Leistung erheblich überstiegen.

    So hat er nach den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 (Az. 4 LA 102/12) und vom 29. September 2015 (Az. 4 LB 149/13) die beanstandeten Regelungen jeweils rückwirkend geändert.

    Eine Kostenüberdeckung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der damals geltenden Satzung in den Jahren bis 2013 zum Teil Kostenbeiträge je Betreuungsstunde erhoben hat, die seine anteilsmäßigen rechnerischen Kosten je Betreuungsstunde überstiegen und daher kostenüberdeckend gewesen sind, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2013 (Az. 4 LA 102/12) festgestellt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 1.16

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen Staffelungsgebot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Denn bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs kommt dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 -, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18).

    Außerdem wohnen gewisse Ungenauigkeiten einem - wie hier - zulässigerweise pauschalierenden Einkommensbegriff regelmäßig inne (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 10 KN 4/18 -, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 -, juris Rn. 17 f.).

    Dementsprechend entstehen dem Antragsgegner weiterhin Kosten, weil den Tagespflegepersonen bei Ausfallzeiten des Kindes nach Nr. 15 Abs. 3 der "Grundsätze zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Landkreis Stade" die Förderung für maximal 40 Tage weiter gewährt wird (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 292/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen; Einkommensbegriff;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
    Denn bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs kommt dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 -, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18).

    Aufgrund der Höhe der Einkommensstufen von jeweils 333, 33 bis 666, 66 Euro monatlich werden die Auswirkungen dieser Ungenauigkeiten bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ohnehin nicht gravierend sein (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59).

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten;

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06

    Gleichzeitiger Besuch einer Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder und

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 10 LB 19/17

    Dingliches Mitglied; Erschwernisbeitrag; Unterhaltungsverband; Wasser- und

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 BN 25.15

    Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Plannachbar; enger konzeptioneller

  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

  • BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04

    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Staffelung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - 12 A 72/10

    Eine Beschränkung des weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der

  • BVerwG, 11.10.2016 - 3 BN 2.15

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Fürungültigerklären der Satzung

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 203/20

    Dürrehilfe; Gleichheitssatz

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Nur in diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76).

    Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2020 - 10 LC 402/18

    Annexantrag; Erstattungsanspruch; Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher;

    Der Beklagte erließ unter dem 14. März 2016 wiederum eine neue Satzung, deren Rechtmäßigkeit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. August 2018 feststellte (- 10 KN 10/18 -, juris Rn. 64 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20

    Dürrebeihilfe; Einkünfte; Kommanditgesellschaft; Komplementär;

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Nur in diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76).

    Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 B 7.22

    Kostenbeitragserhebung für die Inanspruchnahme von Angeboten der

    Eine Beschränkung des grundsätzlich weiten Ermessens des Satzungsgebers dahingehend, dass die Heranziehung zu Elternbeiträgen für Kindertagespflege jeweils nur maximal in der Höhe wie für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung möglich sein soll, gebietet auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, wobei hier offen bleiben kann, ob dies bereits daraus folgt, dass die Kostenbeiträge für Kindertagespflege durch den Landkreis und diejenigen für den Besuch von Kindertagesstätten durch die Gemeinde geregelt werden und die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist (hierzu näher: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. August 2018 - 10 KN 10/18 - juris Rn. 77).

    Eine Einstufung als verschiedene Sachverhalte erscheint bereits aufgrund der unterschiedlichen Kosten- und Finanzierungsstrukturen der beiden Betreuungsarten als sachgerecht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 8. August 2018 - 10 KN 5/18 - juris Rn. 111 und vom 21. August 2018 a.a.O. Rn. 76).

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2020 - 10 LA 214/19

    Befreiung; Belastungsgleichheit; Ermäßigung; Flächenverhältnis; Pauschalierung;

    Bei der Wahl des Abgabenmaßstabs genießt der Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung einschließt; insoweit ist der Abgabengerechtigkeit genügt, wenn der gewählte Maßstab, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66; Senatsurteil vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66).

    Denn dies würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit führen, der neben der Anknüpfung an einen Sondervorteil nach einem zulässigen Abgabenmaßstab auch verlangt, dass Abgabengerechtigkeit dadurch gewährleistet wird, dass grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66; Senatsurteil vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66).

  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzung aufdrängt (Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, Rn. 14, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f., juris; Beschl. v. 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Urt. v. 21. August 2018 - 10 KN 10/18 -, Rn. 63, juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

    Denn bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Leistungsgewährung steht ihm ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66 m.w.N.), den der Beklagte hier ersichtlich nicht überschritten hat.

    Bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege einerseits und in Tageseinrichtungen andererseits handelt es sich aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte, bei denen eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten wäre, sondern vielmehr um Betreuungsformen mit erheblichen Unterschieden, deren Kostenbeitragsregelungen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich gestaltet werden können (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76, 84).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

    Denn dadurch ist sichergestellt, dass auch die Gebührenpflichtigen, die den höchsten Gebührensatz zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Gebührenpflichtiger herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 21.08.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20

    Cashflow; Dürrebeihilfe; Grassilage; Grünland; Ökobetriebe

    3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 LC 151/20

    Eigenverbrauch; Futtermittel; Grundfutter, selbstverbrauchtes; Teilfläche,

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 10 LB 112/21

    Buchung; Buchungskonto; Einlage; Entnahme; Jahresabschluss; Konto, privates;

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 10 KN 43/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

  • VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20

    Dürrehilfe 2018 - Prosperitätsgrenze

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